Die Jahreslohnzettel vom Vorjahr müssen bis Ende Februar des lfd. Jahres dem Finanzamt eingemeldet sein. Ab diesem Zeitpunkt ist die Arbeitnehmerveranlagung wieder möglich. Um das Bestmögliche an Gutschriften herauszuholen empfiehlt es sich, diese selbst vorzunehmen, um Werbungskosten, Sonderausgaben etc. geltend zu machen.