Stellt die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (E-Auto) für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zur Verfügung, sind verschiedene steuerliche Regelungen zu beachten.
Weitere Informationen dazu finden sich in den Lohnsteuerrichtlinien und einer Anfragebeantwortung des Finanzministeriums unter
https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen—Ertragsteuern/Fchinformationen—Lohnsteuer/Sachbezugswerteverordnung-betreffend-E-Ladestationen,-Kostenersaetze-fuer-Ladekosten,-Spezialfahrzeuge-und-Oldtimer.html