Neuerung für Unternehmer und Unternehmerinnen ab 01.09.2025:
Mit Inkrafttreten der FinanzOnline-Verordnung werden sämtliche finanzbehördliche Schriftstücke an Unternehmer und Unternehmerinnen nur noch elektronisch in FinanzOnline zugestellt. Ausnahmen gibt es nur sehr wenige:
- jene UnternehmerInnen, die nicht verpflichtet sind eine USt-Erklärung abzugeben
- jene UnternehmerInnen, die nur aufgrund eines Reverse Charge eine USt-Erklärung abgeben müssen
- jene UnternehmerInnen, die aufgrund einer falsch oder zu Unrecht ausgestellten Mehrwertsteuerrechnung eine USt-Erklärung abgeben müssen
Zu beachten ist dabei der Fristenlauf: sobald Bescheide, Ersuchen, Mitteilungen usw. im Postfach abrufbar sind beginnt der Fristenlauf für Zahlungsfristen, Einspruchsfristen usw.
Gesamte Rechtsvorschrift finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005197