normales Feiertagsentgelt ist kein steuerfreier Zuschlag (Bundesfinanzgericht)

Mit der Entscheidung des BFG vom 19.12.2024, RV/3100544/2017 hat das Bundesfinanzgericht ausgeführt, dass der für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn (Feiertagsarbeitsentgelt) keinen steuerfreien Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG, darstellt, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Dies wurde über die Anfragebeantwortung vom 02.04.2025 vom Bundesfinanzministerium übernommen und bestätigt.

 

Alle detaillierten Informationen dazu finden Sie: https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen—Ertragsteuern/Fachinformationen—Lohnsteuer/Steuerliche-Behandlung-von-Feiertagsarbeitsentgelt-gem%C3%A4%C3%9F-%C2%A7-9-Abs.-5-ARG.html