Österr. Unternehmer bzw. Unternehmerinnen, die Waren und Dienstleistungen innerhalb in einem der EU-Länder eingekauft haben, können sich die Mehrwertsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstatten lassen. Dies passiert aufgrund des sog. EU-Vorsteuervergütungsverfahren. Die Anträge sind per Finanzonline bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.
Aber Achtung: Je nach EU-Land können unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung von Rechnungen bestehen. Ist der Erstattungszeitraum eines Antrages weniger als ein Kalenderjahr, so darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht unter € 400,00 sein. Ist der Erstattungszeitraum ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als € 50,00. Daher unbedingt detaillierte Informationen dazu aus dem jeweiligen EU-Land einholen.
Nähere Details und den genauen Ablauf finden Sie über das Unternehmensserviceportal https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/umsatzsteuer-ueberblick/weitere-informationen-zur-umsatzsteuer/umsaetze-mit-auslandsbezug-weitere-informationen/vorsteuererstattungsverfahren.html