Statuten des Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klubs

ZVR-Zahl: 304890568


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „WIENER BILANZBUCHHALTER/CONTROLLER KLUB“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Wien.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Fortbildung seiner Mitglieder, die Beratung seiner Mitglieder in beruflichen Fragen sowie die berufliche Förderung seiner Mitglieder überhaupt.
(2) Der Durchführung des Vereinszweck dienen insbesondere:

  1. die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, Fachvorträgen und ähnlicher zur Fortbildung seiner Mitglieder geeigneter Veranstaltungen; diese werden soweit wie möglich in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer für Wien durchgeführt, wobei jedoch die Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern möglich ist.
  2. die Errichtung eines Sekretariates,
  3. die Herausgabe einer Informationsschrift, des „Newsletter“ in elektronischer Form und /oder auf Papier.
  4. die Mitgliedschaft beim Bundesverband der Österreichischen Bilanzbuchhalter - BÖB.

(3) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Die für die Erreichung der Vereinsziele erforderlichen Mittel bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen oder Erträgnissen aus Vereinsveranstaltungen.
(4) Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus bis längstens 15.Feber zur Zahlung fällig.

§ 3 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder:

  1. Mitglied des Vereins kann jede(r) Bilanzbuchhalter(in) und jede(r) Controller(in) werden, welche die Bilanzbuchhalterprüfung bzw. den Controllerabschluss eines Wirtschaftsförderungsinstituts oder eine vom Wiener Bilanzbuchhalter/Controller-Klub als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat.
  2. Weiterhin kann Mitglied des Vereins jede natürliche Person werden, die eine dem Bilanzbuchhalter bzw. Controller gleichgestellte Qualifikation nachweist.

(2) Außerordentliche Mitglieder:
Außerordentliche Mitglieder (fördernde) Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen oder Institutionen werden, welche durch die Art ihrer Tätigkeit dem Beruf des Bilanzbuchhalters bzw. Controllers nahestehen.
(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Eine Ablehnung der Aufnahme ist ohne Angabe von Gründen möglich.
(4) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(5) Ehrenvorsitzende des Vorstandes:
Ehrenvorsitzende des Vorstandes sind Personen, die sich außergewöhnliche und nachhaltige Verdienste um den Verein erworben haben.
Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des Vorstandes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt des Mitgliedes,
  2. durch Tod des Mitgliedes,
  3. durch Ausschluss des Mitgliedes:
    Der Verein kann das Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Mitglied:
    a) wegen unehrenhafter Handlung rechtskräftig verurteilt wurde,
    b) grob oder nachhaltig gegen die Satzung, ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse oder seine Mitgliedspflichten verstößt oder verstoßen hat,
    c) das Ansehen des Berufsstandes, des Wiener Bilanzbuchhalter/Controller-Klub schädigt oder geschädigt hat,
    d) wenn zwei Jahre hindurch die fälligen Mitgliedsbeiträge - trotz Mahnungen - nicht entrichtet worden sind.
    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
  4. Durch Auflösung des Vereines.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, die Institutionen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder dürfen in Bewerbungsschreiben auf die Mitgliedschaft hinweisen.
(3) Die Mitglieder sind berechtigt, bei der Bekanntgabe ihrer Berufsbezeichnung in angemessener Form auf die Mitgliedschaft hinzuweisen.
(4) Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und das Stimmrecht. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins, sonstige Gremien

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. das Schiedsgericht,
  4. die Rechnungsprüfer.

(2) Sonstige Gremien des Vereins sind:

  1. der Beirat,
  2. die Arbeitskreise.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei auf zwei Jahre gewählten Mitgliedern, die ihrerseits aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende(n), den/die Schriftführer(in), (Bezeichnung: Generalsekretär(in) und den/die Schatzmeister(in) wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes mit Stimmenmehrheit.
(3) Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Vereinsintern gilt, dass schriftliche Ausfertigungen stets von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, es sei denn, besondere Umstände sprechen dagegen, wie z.B. bei der Abstimmung über Entlastung oder Abberufung des Vorstandes und bei Abstimmungen zu § 8 Abs.(1), Pkt.3 und 4.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem anderen Mitglied des Vorstandes einberufen. Die Sitzungen des Vorstandes müssen mindestens 3 mal im Jahre stattfinden. Den Vorsitz führt dabei der Vorsitzende des Vorstandes, in seiner Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied. Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes muss mindestens 14 Tage vor der Sitzung mit Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(6) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. In dringenden Fällen können auch schriftliche Abstimmungen durchgeführt werden.
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

  1. die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
  2. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  3. die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
  4. die Änderung von Statuten,
  5. die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Mitgliederversammlung ist mit einmonatiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so findet eine halbe Stunde nach dem ursprünglich angesetzten Termin eine weitere Mitgliederversammlung statt, die ohne Berücksichtigung auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Die Rechnungsprüfer

(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Jahresabschlusses.
Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 10 Das Schiedsgericht

(1) Streitigkeiten aus Vereinsverhältnissen werden von einem Schiedsgericht geschlichtet, dessen Entscheidungen vereinsintern endgültig sind.
(2) Zur Bestellung des Schiedsgerichts hat jeder der Streitteile einen Schiedsrichter aus dem Kreis
der Mitglieder namhaft zu machen, die sich ihrerseits auf einen Dritten als Vorsitzenden des Schiedsgericht zu einigen haben. Wenn sich die beiden auf einen Vorsitzenden nicht einigen, entscheidet das Los.
(3) Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse werden vom Vorstand vollzogen.

§ 11 Beirat, Arbeitskreise

(1) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat als beratendes Organ bestellen.
(2) Außerdem kann der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit für bestimmte Angelegenheiten Arbeitskreise
einsetzen, die den Vorstand beraten und Beschlussvorschläge erarbeiten.

§ 12 Auflösung

(1) Beschlüsse über die freiwillige Auflösung des Vereines bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Zustimmung eines Drittels aller Mitglieder.
(2) Ein zum Zeitpunkt der freiwilligen Auflösung etwa vorhandenes Vermögen ist dem Verein der Förderer der Wirtschaftsuniversität in Wien zuzuweisen.
(3) Ein Anspruch der Mitglieder auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.


Stand: April 2008